
IM FALL EINES UNFALLS
Insgesamt registrierte die Polizei im Jahr 2019 rund 2,7 Millionen polizeilich aufgenommene Verkehrsunfälle. Bei 2,4 Millionen Unfällen blieb es bei Sachschäden.
Wenn man diese beeindruckenden Zahlen betrachtet, wird schnell klar, dass es jeden Verkehrsteilnehmer treffen kann und dass man gut beraten ist, für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Das Auffrischen seines Erste- Hilfe- Kurses gehört ebenso dazu wie die Kenntnis seiner Rechte und Pflichten.
Unfall – was nun?
Dieses Thema ist natürlich sehr umfassend, und so können wir nur Ausschnitte liefern – dennoch möchten wir an dieser Stelle einen kurzen Überblick über Ihre Möglichkeit geben, wenn Sie einen Unfall erleiden. Nähere Informationen, auch zu unseren Leistungen, gibt es HIER!

AN DER UNFALLSTELLE
An erste Stelle steht natürlich die Versorgung eventuell Verletzter und das Sichern der Unfallstelle – wenn nötig das Alarmieren von Rettungskräften und Polizei. Dann gilt es, die Beweise zu sichern durch Fotos, Skizzen und Notizen. Wenn möglich Zeugen hinzuziehen und deren Kontaktdaten notieren!
Denn relevant ist auf jeden Fall die Schuldfrage. Schuldig, unschuldig, teilschuldig…
Alles hat einen Einfluss auf das weitere Vorgehen in Bezug auf die Versicherung. Wichtig ist, die Ruhe zu bewahren, vorerst keine Schuldeingeständnisse zu tätigen – Sie können sich immer noch später zum Unfallhergang äußern. Kontaktieren Sie uns am besten noch an der Unfallstelle, damit wir Sie zum weiteren Vorgehen beraten können – oder wir kommen direkt vorbei!

BAGATELLSCHADEN
Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn die Beschädigung an ihrem Fahrzug unter der Grenze von 750€ liegt. Ein Gutachten von einem unabhängigen KFZ Gutachter ist nicht zwingend notwendig, weil die Kosten des erstellten KFZ Gutachten von der Versicherung nicht übernommen werden. Da Sie jedoch ein leihe sind, was die Höhe der Reparaturkosten angeht, macht es mehr Sinn einen KFZ Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann Ihnen genau sagen, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht. Meist macht es den Eindruck, dass der Schaden gering ist, aber lassen Sie sich nicht täuschen, denn in einigen Fällen kommt es zu Schäden unterm beschädigten Bauteil, die nicht ersichtlich sind. Somit steht es ihnen zu, über einen unabhängigen KFZ Gutachter zu entscheiden.
Gerne möchten Sie sich diesbezüglich kostenlos bei uns beraten lassen. Wir schauen uns den Schaden an Ihrem Fahrzeug genauestens an und können Ihnen eine gute Beurteilung geben.
Auf Wunsch ist auch eine Berechnung des Schadens bei uns vor Ort möglich.

SELBSTVERSCHULDET?
In diesem Fall springt für die Schäden beim Unfallgegner Ihre Haftpflichtversicherung ein. Bei Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug würde hier Ihre Vollkasko- Versicherung ins Spiel kommen, diese übernimmt die Reparaturkosten. Sollten Sie nicht Vollkasko versichert sein, können Sie sich gerne an uns wenden wir vermitteln Sie an unsere preiswerten Kooperationspartner für Lackierung und Instandsetzung.
IHRE RECHTE ALS GESCHÄDIGTER

Rechtsanwalt
Grundsätzlich dürfen Sie zur Wahrung Ihre Ansprüche die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, dessen Kosten die Versicherung Ihres Unfallgegners tragen muss.

Ersatzwagen/
Mietwagen
Grundsätzlich steht Ihnen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu, wenn Ihr KFZ nicht mehr fahrtüchtig ist oder zu Reparatur muss. Der Zeitraum, wie lange Sie Ihren Ersatzwagen nutzen können, ist befristet und abhängig davon, ob Sie reparieren lassen oder auch ein neues Fahrzeug anschaffen möchten. Wie auch bei der Werkstatt müssen die Kosten für den Mietwagen Ihrem Fahrzeug gleichwertig sein.

Wahl der Werkstatt
Sie haben das Recht, Ihre Werkstatt selbst zu bestimmen – wenn Sie nicht gerade eine völlig unangemessene Super- Rundum- Service- Werkstatt wählen.

Reparatur
Reparatur trotz Totalschaden
Liegt ein Totalschaden vor – wenn die Reparaturkosten plus Restwert höher sind als der Wiederbeschaffungswert – können Sie dennoch Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Bis zu 130% Grenze darf noch eine Reparatur in Auftrag gegeben werden. Allerdings müssen Sie Ihr Fahrzeug vollständig wiederherstellen lassen (keine „Billigreparaturen“),zu beachten ist dann auch das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter zu nutzen. Gerne beraten wir als KFZ- Sachverständige Sie zu den Einzelheiten dieser Regulierung. Rufen Sie uns an

Verkaufen
Verkaufen bei Totalschaden( Restwert
Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, haben Sie Anspruch auf die Differenzsumme zwischen Verkaufssumme und Wiederbeschaffungswert.
Beispiel: Wiederbeschaffungswert= 5000Euro, Sie verkaufen Ihr beschädigtes Fahrzeug für 1000€ – ergo erhalten Sie die Differenz von 4000€. Um Ärger mit der Versicherung zu vermeiden, lassen Sie vom Gutachter mindestens drei Angebote einholen und verkaufen Sie zum Höchstgebot. Liegt ein Kaufvertrag des Höchstbietenden vor, sind Sie auf der sicheren Seite.

Vereinfachtes Verfahren
Benutzen Sie die Formulare „Reparaturkosten- Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherheitsabtretung“ welche Sie von Ihrer Werkstatt erhalten. So müssen Sie für die Reparaturkosten nicht in Vorklasse treten. Stattdessen läuft die Regulierung der Reparaturkosten direkt zwischen Versicherung und Werkstatt.
Als Ihre KFZ- Sachverständigen beraten
wir Sie natürlich auch zu diesen Fragen gerne im Detail!
